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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 27.05.1998 - 5 W 87/98   

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OLG Oldenburg, 27.05.1998 - 5 W 87/98 (https://dejure.org/1998,6601)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 27.05.1998 - 5 W 87/98 (https://dejure.org/1998,6601)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 27. Mai 1998 - 5 W 87/98 (https://dejure.org/1998,6601)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Prozesskostenhilfe für Mahnverfahren; Gemeinschaftliche Maklerlohnforderung; Leistungsansprüche eines Maklers

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 579
  • NJW-RR 1999, 579 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1999, 384
  • NZM 1999, 134
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.02.1996 - VI ZR 126/95

    Haftungsverteilung bei nicht nachgewiesenem Versagen des Grünpfeils für einen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 27.05.1998 - 5 W 87/98
    Zwar steht dem Antragsteller an dieser Forderung mangels entgegenstehenden Parteiwillens ein Anteil in Höhe der Hälfte der Forderung zu; da in einer Bruchteilsgemeinschaft die Verwaltung des gemeinschaftlichen Rechts nur den Teilhabern gemeinschaftlich zusteht ( § 744 Abs. 1 BGB ) und über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen auch nur gemeinschaftlich verfügt werden kann ( § 747 BGB ), ist die gemeinschaftliche Mäklerlohnforderung infolge ihrer Zweckbindung auf eine unteilbare Leistung im Sinne des § 432 BGB gerichtet (vgl. BGH NJW 1958, 1723; 1984, 1356, 1357 [BGH 13.01.1984 - V ZR 55/83] ; 1996, 1407 [BGH 13.02.1996 - VI ZR 126/95] ; RGRK/ Weber, BGB, 12. Aufl., § 432 Rdn. 3 f;,Münch Komm.-Karsten Schmidt, BGB, 3. Aufl., § 741 Rdn. 43).
  • BGH, 12.10.1995 - I ZR 172/93

    Formularmäßige Vereinbarung eines Haftungsausschlusses in den AGB der

    Auszug aus OLG Oldenburg, 27.05.1998 - 5 W 87/98
    Zwar steht dem Antragsteller an dieser Forderung mangels entgegenstehenden Parteiwillens ein Anteil in Höhe der Hälfte der Forderung zu; da in einer Bruchteilsgemeinschaft die Verwaltung des gemeinschaftlichen Rechts nur den Teilhabern gemeinschaftlich zusteht ( § 744 Abs. 1 BGB ) und über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen auch nur gemeinschaftlich verfügt werden kann ( § 747 BGB ), ist die gemeinschaftliche Mäklerlohnforderung infolge ihrer Zweckbindung auf eine unteilbare Leistung im Sinne des § 432 BGB gerichtet (vgl. BGH NJW 1958, 1723; 1984, 1356, 1357 [BGH 13.01.1984 - V ZR 55/83] ; 1996, 1407 [BGH 13.02.1996 - VI ZR 126/95] ; RGRK/ Weber, BGB, 12. Aufl., § 432 Rdn. 3 f;,Münch Komm.-Karsten Schmidt, BGB, 3. Aufl., § 741 Rdn. 43).
  • BGH, 13.01.1984 - V ZR 55/83

    Umfang der Rechtskraft bei außerprozessual erklärter Aufrechnung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 27.05.1998 - 5 W 87/98
    Zwar steht dem Antragsteller an dieser Forderung mangels entgegenstehenden Parteiwillens ein Anteil in Höhe der Hälfte der Forderung zu; da in einer Bruchteilsgemeinschaft die Verwaltung des gemeinschaftlichen Rechts nur den Teilhabern gemeinschaftlich zusteht ( § 744 Abs. 1 BGB ) und über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen auch nur gemeinschaftlich verfügt werden kann ( § 747 BGB ), ist die gemeinschaftliche Mäklerlohnforderung infolge ihrer Zweckbindung auf eine unteilbare Leistung im Sinne des § 432 BGB gerichtet (vgl. BGH NJW 1958, 1723; 1984, 1356, 1357 [BGH 13.01.1984 - V ZR 55/83] ; 1996, 1407 [BGH 13.02.1996 - VI ZR 126/95] ; RGRK/ Weber, BGB, 12. Aufl., § 432 Rdn. 3 f;,Münch Komm.-Karsten Schmidt, BGB, 3. Aufl., § 741 Rdn. 43).
  • BGH, 11.07.1958 - VIII ZR 108/57
    Auszug aus OLG Oldenburg, 27.05.1998 - 5 W 87/98
    Zwar steht dem Antragsteller an dieser Forderung mangels entgegenstehenden Parteiwillens ein Anteil in Höhe der Hälfte der Forderung zu; da in einer Bruchteilsgemeinschaft die Verwaltung des gemeinschaftlichen Rechts nur den Teilhabern gemeinschaftlich zusteht ( § 744 Abs. 1 BGB ) und über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen auch nur gemeinschaftlich verfügt werden kann ( § 747 BGB ), ist die gemeinschaftliche Mäklerlohnforderung infolge ihrer Zweckbindung auf eine unteilbare Leistung im Sinne des § 432 BGB gerichtet (vgl. BGH NJW 1958, 1723; 1984, 1356, 1357 [BGH 13.01.1984 - V ZR 55/83] ; 1996, 1407 [BGH 13.02.1996 - VI ZR 126/95] ; RGRK/ Weber, BGB, 12. Aufl., § 432 Rdn. 3 f;,Münch Komm.-Karsten Schmidt, BGB, 3. Aufl., § 741 Rdn. 43).
  • OLG München, 13.05.1997 - 11 W 1518/97

    Geltendmachung von Privatgutachterkosten als materiell-rechtliche

    Auszug aus OLG Oldenburg, 27.05.1998 - 5 W 87/98
    Nach herrschender Meinung kann die Gewährung von Prozesskostenhilfe auf das Mahnverfahren beschränkt werden (OLG München, OLGR 1997, 132; LG Berlin NJW 72, 2312; Zöller-Philippi, ZPO , 20. Aufl., § 119, Rdnr. 16; a.A. Baumbach-Lauterbach- Hartmann, ZPO, 55. Aufl., § 119, Rdnr. 40); dies ist im vorliegenden Fall auch geschehen, da die Prozesskostenhilfe ausweislich des Beschlusses vom 17.12.1996 für das Mahnverfahren gewährt worden ist.
  • LG Berlin, 21.09.1972 - 52 T 85/72
    Auszug aus OLG Oldenburg, 27.05.1998 - 5 W 87/98
    Nach herrschender Meinung kann die Gewährung von Prozesskostenhilfe auf das Mahnverfahren beschränkt werden (OLG München, OLGR 1997, 132; LG Berlin NJW 72, 2312; Zöller-Philippi, ZPO , 20. Aufl., § 119, Rdnr. 16; a.A. Baumbach-Lauterbach- Hartmann, ZPO, 55. Aufl., § 119, Rdnr. 40); dies ist im vorliegenden Fall auch geschehen, da die Prozesskostenhilfe ausweislich des Beschlusses vom 17.12.1996 für das Mahnverfahren gewährt worden ist.
  • LG Coburg, 19.07.2017 - 32 T 7/17

    Prüfungsumfang für Gewährung von Prozesskostenhilfe im Mahnverfahren

    Grundsätzlich kann die Prozesskostenhilfe auf das Mahnverfahren beschränkt werden, vgl. Geimer in Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 119, Rdnr. 16; OLG München, MDR 1997, 891; OLG Oldenburg, MDR 1999, 384; LG Berlin, NJW 1972, 2312.
  • LG Coburg, 12.09.2016 - 33 T 28/16

    Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH für das gerichtliche Mahnverfahren

    Grundsätzlich kann die Prozesskostenhilfe auf das Mahnverfahren beschränkt werden, vgl. Geimer in Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 119, Rdnr. 16; OLG München, MDR 1997, 891; OLG Oldenburg, MDR 1999, 384; LG Berlin, NJW 1972, 2312.
  • LG Coburg, 19.12.2016 - 33 T 36/16

    Prozesskostenhilfe im Mahnverfahren

    Grundsätzlich kann die Prozesskostenhilfe auf das Mahnverfahren beschränkt werden, vgl. Geimer in Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 119, Rdnr. 16; OLG München, MDR 1997, 891; OLG Oldenburg, MDR 1999, 384; LG Berlin, NJW 1972, 2312.
  • LG Coburg, 24.11.2016 - 33 T 34/16

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für das Mahnverfahren

    Grundsätzlich kann die Prozesskostenhilfe auf das Mahnverfahren beschränkt werden, vgl. Geimer in Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 119, Rdnr. 16; OLG München, MDR 1997, 891; OLG Oldenburg, MDR 1999, 384; LG Berlin, NJW 1972, 2312.
  • LG Coburg, 25.10.2016 - 32 T 5/16

    Keine Prozesskostenhilfe für aussichtsloses Mahnverfahren

    Grundsätzlich kann die Prozesskostenhilfe auf das Mahnverfahren beschränkt werden, vgl. Geimer in Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 119, Rdnr. 16; OLG München, MDR 1997, 891; OLG Oldenburg, MDR 1999, 384; LG Berlin, NJW 1972, 2312.
  • LG Osnabrück, 22.02.2018 - 9 T 688/17

    Festsetzung der Kosten für das Mahnverfahren i.R. der Gewährung von

    Auch diese Rechnungsfolge hat zur Konsequenz, dass die Gebühren für das Mahnverfahren vorliegend nur dann aus der Kostenfestsetzung herauszuhalten gewesen wären, wenn auch für das Mahnverfahren Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt worden wäre (was durchaus möglich ist, vgl. etwa OLG Oldenburg in NJW-RR 1999, 579 ff.).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 03.07.1998 - 13 W 50/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,16199
OLG Celle, 03.07.1998 - 13 W 50/98 (https://dejure.org/1998,16199)
OLG Celle, Entscheidung vom 03.07.1998 - 13 W 50/98 (https://dejure.org/1998,16199)
OLG Celle, Entscheidung vom 03. Juli 1998 - 13 W 50/98 (https://dejure.org/1998,16199)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 579
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 23.06.2005 - VII ZB 33/04

    Maßgebliche wirtschaftliche Verhältnisse bei Beantragung von Prozesskostenhilfe

    Im Ansatz zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, daß für die Prüfung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Klage aus abgetretenem Recht ausnahmsweise die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Zedenten maßgeblich sein können, wenn für die Abtretung kein triftiger Grund zu erkennen ist und wenn die Umstände es nahelegen, daß der Zedent wirtschaftlich Beteiligter des Rechtsstreits ist (BGH, Urteil vom 20. März 1967 - VII ZR 296/64, BGHZ 47, 289, 292; OLG Celle, NJW-RR 1999, 579; KG, MDR 2002, 1396).
  • KG, 13.01.2009 - 6 W 45/08

    Prozesskostenhilfe: Bewilligung für eine Klage aus abgetretenem Recht

    Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist die Vermögenslage des Zedenten nur dann ausnahmsweise ebenfalls von Bedeutung, wenn der nicht ausreichend finanzstarke Zessionar vom wirtschaftlich leistungsfähigen Zedenten zur Führung des Rechtsstreits nur vorgeschoben worden ist, Prozesskostenhilfe also rechtsmissbräuchlich erstrebt wird (BGH NJW 1967, a.a.O.) bzw. das Interesse des Zessionars an der klageweisen Durchsetzung gegenüber dem Interesse des Zedenten gänzlich zurücktritt (BGH VersR 1984, a.a.O.) oder kein triftiger Grund für eine Abtretung besteht (OLG Köln FamRZ 1995, 940; OLG Celle NJW-RR 1999, 579; KG -4. ZS- MDR 2002, 1396).
  • OLG Brandenburg, 12.12.2006 - 12 W 46/06

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Ansprüchen aus

    Beantragt eine Partei für die gerichtliche Geltendmachung einer abgetretenen Forderung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, sind neben ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch diejenigen des Zedenten maßgeblich, wenn für die Abtretung kein triftiger Grund erkennbar ist (KG MDR 2002, 1396; OLG Celle NJW-RR 1999, 579, 580).
  • OLG München, 10.06.2009 - 1 W 1249/09

    Prozesskostenhilfebewilligung für eine Klage aus abgetretenem Recht: Prüfung der

    Im Falle der Abtretung einer Forderung ist bei der Prüfung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Zedenten abzustellen, wenn für die Abtretung kein triftiger Grund zu erkennen ist und wenn die Umstände es nahelegen, dass der Zedent wirtschaftlich Beteiligter des Rechtsstreits ist (siehe OLG Celle, NJW-RR 1999, 579, OLG Köln, NJW-RR 1995, 1405).
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